top of page

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und

Zahlungsbedingungen für Händler/Zwischenverkäufer

I.  
Geltungsbereich / Vertragsschluss Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender  Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der  schriftlichen Bestätigung.
 
II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch zwei Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber. Die Preise des Auftragnehmers enthalten, soweit nicht anders vermerkt, keine Mehrwertsteuer und gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
 
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, z. B. Wiederholung von Probeandrücken wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage, werden dem Auftraggeber berechnet.
 
3. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter Daten / übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. III. Zahlung
 
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen.  
 
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
 
3. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hiervon nicht ausgeschlossen.
 
IV. Lieferung 1. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden.
 
2. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
 
V. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
 
2. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Der Auftraggeber tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab.  Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen.
 
 

 

VI.   

​Beanstandung / Gewährleistung 1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware in sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung auf den Auftraggeber über.2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig.
 
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer  nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung verpflichtet.
 
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
 
5. Abweichungen in Farbton, Form und Position sind fertigungstechnisch bedingt und deshalb kein Grund für Beanstandungen. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proof, Andruck) und dem Endprodukt. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es aufgrund der Rückpolbohrung für den Magneten zu Toleranzen kommen kann, die ebenfalls vom Umtausch ausgeschlossen sind.
 
6. Golfbälle werden nach dem Bedrucken nicht mehr nach Nummern sortiert in den Ballschachteln verpackt.
 
7. Bedingt durch die Vertiefung der Dimpels und die Rundung des Golfballes kann es zu Verzerrungen des Druckbildes kommen.
 
8. Das unterschiedliche Oberflächenmaterial der verschiedenen Golfballtypen kann zu unterschiedlichen Druckergebnissen führen.
 
9. Jeder gelieferte Golfball enthält den Aufdruck der Ballmarke und des Balltyps. Ausgenommen sind hierbei die nonlabelt Golfbälle.
 
10. Zulieferung (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
 
11. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden.
 
12. Für den Kunden angefertigte Werbeartikel oder Werbekennzeichnungen können in unseren Prospekten und Werbungen bildlich wieder gegeben werden.
 
13. Sämtliches Bildmaterial, welches in unseren gedruckten und elektronischen Medien gezeigt wird, darf – auch in Auszügen – nur mit unserer vorherigen Erlaubnis veröffentlicht oder anderweitig weiterverwendet werden.
 
VII.Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
 
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lorsch. Auf das Vertragsverhältnis  findet deutsches Recht Anwendung.
 
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen  wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.  
 
Lorsch, 06.04.2020

bottom of page